Viele Bürgerinnen und Bürger nutzen vor Grundstückszufahrten gelegte bzw. an der Straßenrinne befestigte Bordsteinrampen für eine bequemere Zufahrt. Leider sind Bordsteinrampen nicht nur bei der Entwässerung der Straße eine Beeinträchtigung. Ebenso bei Straßenreinigungsarbeiten und dem Winterdienst stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Sollte eine Rampe beispielsweise ungünstig erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen und im schlimmsten Falle Sach- oder gar Personenschäden verursachen. Darüber hinaus stellt das Auslegen / Befestigen vorgenannter Gegenstände eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gem. § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Daher bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, sämtliche angebrachte Bordsteinrampen umgehend aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtbeachtung die Bordsteinrampen auf Kosten der Eigentümerin / des Eigentümers durch die hiesige Straßenverkehrsbehörde beseitigt werden. Weiter weisen wir daraufhin, dass entsprechende Ordnungsgelder verhängt werden können.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung!