Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg hat am 12.12.2024 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), die Verlängerung der folgenden Satzung (Veränderungssperre) beschlossen:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg hat in Ihrer Sitzung am 14.07.2022 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in Oberhörlen, den Bebauungsplan "Sondergebiet Windenergieanlagen“ im Bereich „Mattenberg“ aufzustellen.
Eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB und § 16 BauGB wurde erlassen.
Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg am 12.12.2024 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr beschlossen.
- 2 Räumlicher Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich sind folgende Flurstücke in der Gemarkung Oberhörlen erfasst:
Flur 8, Flurstücke: 111-115, 117-124, 126-134, 136-159, 160/2tlw., 235tlw., 236-280, 281tlw., 283, 284, 285tlw. 286, 287, 290tlw..
Flur 9, Flurstücke: 76/1, 77-79, 89, 90/3, 91tlw., 93-96, 97/1, 98/1, 99-118, 119/3, 120/15tlw., 123, 124, 127tlw., 132, 133, 134tlw., 135-203, 204/1, 205-230, 234-263, 270, 271, 272tlw., 273-276, 281tlw., 282tlw., 283, 284, 320/1, 322/1, 323/1tlw., 324.
Der Geltungsbereich ist auch aus der beiliegenden Übersichtskarte ersichtlich.
- 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Der Beschluss der Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Hinweise:
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 1 Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.